Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der Firma Sound & Light Wismar (im
folgenden SLW) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden
Auftraggeber) geschlossenen Verträge.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich,
die des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

2. Vermietung
SLW stellt dem Auftraggeber ausschließlich Mietsachen sowie das
Nutzungsrecht an diesen Mietsachen zur Verfügung. Die
Mietsachen und alle Bestandteile davon bleiben im Eigentum von
SLW. Allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen zur
Inbetriebnahme der Mietsachen sind vom Auftraggeber auf
dessen Rechnung einzuholen. Für die Genehmigungsfähigkeit
übernimmt SLW keine Haftung. An den Mietsachen dürfen vom
Auftraggeber keine Änderungen durchgeführt werden. Die
Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung in den
Ursprungszustand werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.

2.1. Mietzeiten / -ort / -rückgabe
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung/Abholung der
Mietsachen vom Lager und Eintreffen dieser am Lager bei SLW.
Dies ist unabhängig davon, ob der Auftraggeber, SLW oder Dritte
den Transport durchführen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten
Mietsachen zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu
übernehmen und wieder zurückzugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet SLW den genauen Einsatzort der
Mietsachen mitzuteilen.
Bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsachen kann SLW
für die überschrittene Zeit das entsprechende Mietentgelt
verlangen. Der Mietvertrag verlängert sich nicht automatisch.
Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der
Auftraggeber ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht
für alle Schäden einzustehen, die SLW dadurch entstanden
sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden
ist. Der Auftraggeber kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie
Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand,
Rückholfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach
dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich SLW das Recht vor,
alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die
Kosten hierfür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Dem Auftraggeber steht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Mietsachen zu.

2.2. Mängel, Schäden, Versicherung und Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsachen bei Überlassung
auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren.
Nachträglich bekannt gegebene Mängel können von SLW nicht
anerkannt werden. Nach der Rückgabe werden die Mietsachen
auf Funktion und Zustand kontrolliert.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angemieteten Mietsachen
sorgfältig zu verwahren und nur von Personen bedienen zu
lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen.
Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor
Inbetriebnahme der Geräte mit deren Funktionsweise vertraut zu
machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung
führen könnte.
Die Mietsachen sind nicht versichert. Der Auftraggeber hat die
Mietsachen vor Beschädigung (z.B. Witterungseinflüssen,
Fehlbedienungen, …) und Verlust (z.B. Diebstahl) zu bewahren.
Der Auftraggeber sorgt für eine störungsfreie ausreichende
Stromversorgung.
Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung, die an den
Mietsachen auftritt oder entsteht, während diese sich in seinem
Gewahrsam befinden (insbesondere Feuerschäden,
Wasserschäden, Transportschäden, Schäden durch
Bedienungsfehler) sowie Verlust und Untergang der Mietsachen,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum gilt für
die Mietzeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz der
notwendigen Reparaturkosten in angemessener Höhe, auch
dann, wenn diese den Verkehrswert der Mietsachen übersteigen.
Ist eine Reparatur nicht möglich, wird dem Auftraggeber der
Neuwert bzw. Wiederherstellungswert der Mietsachen in
Rechnung gestellt.
Eventuelle Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch bei der Rückgabe der Mietsachen SLW bekannt
zu geben.
Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmaßnahmen
dürfen nur vom SLW – Personal durchgeführt werden.
Werden durch die Aufstellung und/oder Bedienung der
Mietsachen Personen oder Sachen beschädigt, so haftet hierfür
der Auftraggeber.
Wenn Mietsachen vom Auftraggeber verschmutzt zurückgegeben
werden, werden die Reinigungskosten dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ist eine vollständige Reinigung
nicht möglich, wird dem Auftraggeber der
Wiederherstellungswert in Rechnung gestellt.
Im Falle von Funktionsstörungen der Mietsachen nach einer
Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei
Bedienungsfehlern durch Fremdpersonal hat der Auftraggeber
keinerlei Ansprüche gegen SLW und kann auch keine
Herabsetzung des Mietentgeltes verlangen.

Fallen während einer Veranstaltung Mietsachen durch
technischen Defekt aus, so haftet SLW nicht für hierdurch
entstandene Schäden bzw. Kosten.

2.3. Untervermietung
Dem Auftraggeber ist es untersagt, die gemieteten Mietsachen
ins Ausland zu verbringen oder sie Dritten entgeltlich oder
unentgeltlich zu überlassen.

2.4. Sonstiges
SLW ist berechtigt, auf den vermieteten Mietsachen
Werbematerial in angemessener Größe anzubringen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, dieses nicht zu verdecken oder zu
entfernen.
SLW behält sich das Recht vor, angebotenes oder bestelltes
Material durch gleichwertiges Equipment eines anderen
Herstellers oder mit einer abweichenden Artikelbezeichnung zu
ersetzen. Hierbei wird die gleichwertige oder ähnliche technische
Funktion der Mietsache gewährleistet.

3. Verkauf
SLW verkauft neue und gebrauchte technische Geräte.
Für den Verkauf neu hergestellter Geräte beschränken sich die
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zunächst auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von SLW. Dem
Auftraggeber bleibt jedoch vorbehalten, beim Scheitern von
Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung
zu begehren. Für den Verkauf gebrauchter Geräte wird die
Gewährung ausgeschlossen.

4. Personalleistung
Zur Bereitstellung von technischem oder anderweitigem Personal
ist SLW im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet. SLW ist berechtigt, Leistungen Dritter
für sich in Anspruch zu nehmen.

5. Zahlungsbedingungen / Stornierung
Die Rechnungen der Firma SLW sind innerhalb von zehn Tagen ab
Rechnungsdatum zahlbar.
Bei nicht termingerechter Zahlung des Auftraggebers ist SLW
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a pro
angefangen Monat, in Ansatz zu bringen.
SLW ist berechtigt Vorkasse zu verlangen. Ist zum vereinbarten
Zeitpunkt das Entgelt noch nicht vollständig entrichtet, kann SLW
vom Vertrag zurücktreten. SLW behält in diesem Fall den vollen
Entgeltanspruch, wird von seiner eigenen Leistungspflicht aber
endgültig frei. Für daraus entstehende Schäden haftet SLW nicht.
Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag zurück oder verweigert er
aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung der Firma
SLW, hat der Auftraggeber folgende Gebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragvolumens
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragvolumens
bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragvolumens
danach 100 % des Auftragvolumens

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma SLW.
Eventuelle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem
Recht zu entscheiden.

Alternativ können Sie sich unsere AGB auch als PDF downloaden:
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